Statuten der ÖGTPM
Die aktuellen Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Tropenmedizin, Parasitologie und Migrationsmedizin (ÖGTPM) stehen hier für Sie zum Download bereit:
ÖGTPM Statuten (PDF-Datei)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Tropenmedizin, Parasitologie und Migrationsmedizin“, in Kurzform ÖGTPM (für internationale Korrespondenz: Austrian Society of Tropical Medicine, Parasitology and Migration Medicine (ASTPM)).
(1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit weltweit.
(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
(3) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
(1) die Förderung der Tropenmedizin, Parasitologie und Migrationsmedizin mit allen ihren Teilgebieten in wissenschaftlicher und praktischer Hinsicht.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Die Gesellschaft strebt die Erfüllung ihrer Aufgaben auf folgende Weise an:
a) Sitzungen und Tagungen mit Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen in- und ausländischer Fachleute über Fragen aus sämtlichen Gebieten der Tropenmedizin, Parasitologie und Migrationsmedizin
b) die Pflege der Zusammenarbeit der österreichischen Tropenmediziner, Parasitologen und Migrationsmediziner auf allen Fachgebieten der Human- und Veterinärmedizin und Biologie sowie mit Wissenschaftern anderer Fachgebiete im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts
c) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Tropenmedizin, Parasitologie und Migrationsmedizin
d) Kontakt mit den einschlägigen Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts
e) Fühlungnahme mit anderen in- und ausländischen wissenschaftlichen Vereinigungen
f) Veröffentlichung von Berichten und wissenschaftlichen Arbeiten aus dem Gebiet der Tropenmedizin, Parasitologie und Migrationsmedizin
g) Durchführung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf einschlägigen Gebieten
h) Durchführung und Förderung der Aus- und Weiterbildung in Tropenmedizin, Parasitologie und Migrationsmedizin beispielsweise durch Lehrveranstaltungen, Symposien und Workshops
i) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung
j) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende
k) Veranstaltungen verschiedenster Art
l) Einsatz von Vereinsmitgliedern und befugtem Personal für alle Tätigkeiten des Vereines
m) Anstellung von Vereinsmitgliedern und anderem Personal durch den Verein
n) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial
(3) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einhebung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
b) Einwerben von Forschungsmitteln und Forschungsaufträgen auf den in § 2 definierten Gebieten
c) Erträgnisse aus der Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere Vorträgen, Workshops, Tagungen und Symposien
d) Erträgnisse aus der Veröffentlichung der damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen sowie wissenschaftlicher Dokumentation und sonstiger wissenschaftlicher Aktivitäten
e) Erträgnisse aus sonstigen Veranstaltungen
f) Finanzielle Abgeltung von Leistungen des Vereines, seiner Mitglieder und Bediensteten
g) Werbung jeglicher Art
h) Sponsoring
i) Zinserträge
j) Erträgnisse aus Beteiligungen an Gesellschaften und anderen Unternehmungen
k) Unterstützung von gleichinteressierten Gruppen
l) Warenabgaben
m) Subventionen, Spenden, Stiftungen, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Die Höhe der Teilnehmergebühren für wissenschaftliche Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen wird vom Vorstand der Gesellschaft festgesetzt. Über die Annahme von Zuwendungen und die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehren-Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Als fördernde Mitglieder können vom Vorstand physische und juristische Personen aufgenommen werden, die der Gesellschaft freiwillig in entsprechend vereinbarten regelmäßigen Abständen finanzielle Zuwendungen leisten. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um die Tropenmedizin, Parasitologie und/oder Migrationsmedizin und/oder um die Gesellschaft verdient gemacht haben.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle voll geschäftsfähigen physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
(2) Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt schriftlich bekannt gegeben wurde.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitglieds- oder sonstiger Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Ein Mitglied, das gegen ein Ziel der Gesellschaft grob verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft schädigt, kann vom Vorstand der Gesellschaft aus dieser ausgeschlossen werden. Der Beschluß, dass ein Mitglied aus diesen Gründen aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes gefaßt werden. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung an die Generalversammlung möglich, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Die ordentlichen und die Ehrenmitglieder haben auch das Recht, Anträge an die Gesellschaft zu stellen, über die vom Vorstand oder von der Generalversammlung entschieden werden muß.
(3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt und in den Vorstand der Gesellschaft sowie zu Rechnungsprüfern wählbar.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(5) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Gebühren und Beiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen bzw. mit ihnen vereinbarten Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren befreit. Alle Mitglieder haben die Gesellschaft bei der Verfolgung ihrer Ziele nach besten Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(6) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller ordentlichen Mitglieder. Sie tritt zusammen:
a) als ordentliche Generalversammlung oder
b) als außerordentliche Generalversammlung.
(2) Eine ordentliche Generalversammlung muß zumindest alle vier Jahre vom Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vorstand einberufen werden.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 3 Monaten statt. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Eine Person darf jedoch nicht mehr als insgesamt 5 Stimmen ausüben.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
(1) Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung sind:
a) Beschlussfassung über den vom Vorstand durch den Präsidenten vorgelegten Jahresbericht über das (die) abgelaufene Vereinsjahr(e)
b) Annahme des vom Vorstand durch den Kassier vorgelegten und von den Rechnungsrevisoren geprüften Kassenberichts über das (die) abgelaufene Vereinsjahr(e) und die Entlastung des Vorstandes
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
d) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages für ordentliche und fördernde Mitglieder
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes
f) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von einzelnen ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern vorgelegten Anträge
g) Beschlussfassung bei Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluß aus der Gesellschaft (§ 6)
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte
k) Entlastung des Vorstandes
(2) Die Generalversammlungen sind in der Regel am Sitz der Gesellschaft (Wien) abzuhalten. In Verbindung mit Tagungen der Gesellschaft oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen können sie aber auch andernorts stattfinden.
(3) Die Einladungen zu den Generalversammlungen müssen spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstag an alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder versendet werden und die Tagesordnung enthalten, wobei bei Gewährleistung der Zustellbarkeit auch elektronische Medien verwendet werden können. Die Tagesordnung wird jeweils vom Vorstand der Gesellschaft festgesetzt.
(4) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung können auch von jedem ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied der Gesellschaft schriftlich eingebracht werden. Sofern diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung eingebracht werden, sind sie der Generalversammlung als Punkt der Tagesordnung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Später eingebrachte Anträge sind der Generalversammlung nur zur Kenntnis und eventuellen Beratung vorzulegen, die Beschlussfassung bleibt jedoch der nächsten Generalversammlung vorbehalten.
(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident der Gesellschaft, bei seiner Verhinderung der Vize-Präsident und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(6) Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung bei jeder Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Beschluss der Statutenänderungen oder der Auflösung der Gesellschaft ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen in der Generalversammlung in der Regel durch Handzeichen. Geheim wird nur in denjenigen Fällen abgestimmt, in denen es die Statuten ausdrücklich verlangen, ferner über ausdrücklichen Beschluß des Vorstandes, sowie auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes oder eines Ehrenmitgliedes in der Generalversammlung, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder diesem Antrag zustimmt.
(7) Über jede Generalversammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und das so abgefaßt sein muß, dass eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse möglich ist.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Beide zusammen bilden den Gesamtvorstand.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, und zwar aus Präsident(in), Vizepräsident(in), Schriftführer(in) und dessen Stellvertreter(in), Kassier(in) und dessen Stellvertreter(in) sowie dem Chefredakteur/der Chefredakteurin.
(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus höchstens 10 weiteren Mitgliedern.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes (Vorstandssitzungen) werden vom Präsidenten/der Präsidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese(r) auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Präsident(in), bei Verhinderung der/die Vizepräsident(in). Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 12 Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 11 Abs. 9) und Rücktritt (§ 11 Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch 2/3-Mehrheit in geheimer Wahl ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich während einer Vorstandssitzung ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands wird wirksam mit Bestellung eines Nachfolgers durch den Vorstand, welcher durch Wahl in der nächstfolgenden Generalversammlung zu bestätigen ist.
(11) Wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die in den Aufgabenbereich des Gesamtvorstands fallen, wird dieser zu einer erweiterten Vorstandssitzung einberufen.
(12) § 11 Abs. (4) bis (11) gelten sinngemäß für den geschäftsführenden wie auch für den Gesamtvorstand.
§ 12: Wahl des Vorstands
(1) Der Gesamtvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Gesamtvorstand erstellt einen Wahlvorschlag für die in § 11 genannten Funktionen. Dieser muss in der Aussendung zur Einladung zur Generalversammlung enthalten sein, wenn eine Neuwahl auf der Tagesordnung steht. Vor der Generalversammlung können von jedem ordentlichen oder Ehrenmitglied alternative Wahlvorschläge gemacht werden. Diese müssen dem Vorstand bis spätestens 48 Stunden vor dem festgesetzten Termin der Generalversammlung schriftlich übermittelt werden. Zum Zeitpunkt der Wahl muss von jedem Kandidaten eine Erklärung zur Annahme einer eventuellen Wahl vorliegen.
(2) In den Vorstand sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder wählbar. Die reguläre Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht verfügbar sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
§ 13: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(1) In den Wirkungsbereich des geschäftsführenden Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
e) zweimal jährlich Berichterstattung an den erweiterten Vorstand
(2) In den Wirkungsbereich des Gesamtvorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Organisation der Jahrestagung des Vereins (einschließlich Annahme oder Ablehnung angemeldeter Vorträge, Demonstrationen usw. für die wissenschaftlichen Sitzungen und Tagungen sowie die Festsetzung der Reihenfolge der Vorträge und der Redezeiten)
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
d) Aufnahme und Kündigung von Angestellten oder Konsulenten des Vereins
Der Vorstand kann auch einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder mit der selbständigen Durchführung bestimmter Organisationsaufgaben (Programmgestaltung für die wissenschaftlichen Sitzungen, Organisation von Tagungen usw.) unter Angabe der einzuhaltenden Grenzen betrauen. Über jede Vorstandssitzung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und so abgefaßt sein muß, dass eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse möglich ist. Das Sitzungsprotokoll ist spätestens in der nächsten Vorstandssitzung aufzulegen und gilt, wenn kein Einspruch erfolgt, als vom Vorstand genehmigt, was auf dem Protokoll mit der Unterschrift des Präsidenten und des Schriftführers zu vermerken ist.
§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt die Gesellschaft nach außen, bei finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier. Er/sie hat dafür Sorge zu tragen, dass das Vorgehen zur Abwicklung der Zahlungen in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit (wie z.B. Zeichnungsberechtigung am Vereinskonto, Verwahrung evtl. Sparbücher, usw.) durch eine Geschäftsordnung festgelegt ist. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes verantwortlich. Er beruft die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen ein und führt bei diesen den Vorsitz. Außerdem unterzeichnet er gemeinsam mit dem Schriftführer alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere bei den Verein verpflichtenden Urkunden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 14 Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
(2) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Präsidenten werden dessen Funktionen vom Vize-Präsidenten ausgeübt.
(4) Ein Präsident, der die Einberufung einer nach den Statuten vorgeschriebenen Generalversammlung unterläßt, geht seiner Stellung als Präsident verlustig; in diesem Fall übernimmt der Vize-Präsident oder bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl die Funktion des Präsidenten der Gesellschaft.
(5) Der Schriftführer führt die Protokolle über die Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, besorgt gemeinsam mit dem Präsidenten den Schriftverkehr der Gesellschaft und unterfertigt gemeinsam mit dem Präsidenten alle Ausfertigungen im Namen der Gesellschaft bzw. des Vorstandes. Er sorgt für die Aufbewahrung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle und übergibt diese jeweils seinem Nachfolger. Außerdem obliegt dem Schriftführer die Organisation der wissenschaftlichen Sitzungen und Tagungen gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.
(6) Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Finanzgebarung der Gesellschaft gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes sowie die Aufstellung der Jahresabrechnung und des Voranschlages für die Vorlage bei der ordentlichen Generalversammlung.
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 15: Chefredakteur(in)
(1) Der Chefredakteur/die Chefredakteurin für das Publikationsorgan der Gesellschaft ist Mitglied des Vorstands. Auf Vorschlag des Vorstands wird ein wählbares Mitglied mit einfacher Mehrheit vom Vorstand in dieses Amt gewählt.
(2) Prinzipiell kann auch jedes Vorstandsmitglied die Aufgabe des Chefredakteurs/der Chefredakteurin wahrnehmen.
§ 16: Rechnungsprüfer
(1) Von der ordentlichen Generalversammlung werden jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer gewählt, die jedoch nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören und auch nicht in persönlicher oder dienstlicher Abhängigkeit vom Kassier stehen dürfen. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung des am Ende jeden Vereinsjahres der ordentlichen Generalversammlung vorzulegenden Kassenberichtes. Das Prüfungsergebnis ist auf der Abrechnung zu vermerken und von beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 und §12 Abs. 2 sinngemäß.
§ 17: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18: Gleichbehandlungsklausel
Alle in diesen Statuten ausgewiesenen Positionen können ohne Unterschied sowohl durch Frauen als auch durch Männer besetzt werden.
§ 19: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer über Beschluß des Vorstandes, der Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines und bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs.4 Z 5 EStG 1988 zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.